RS OGH 2001/3/12 1Bkd5/00, 11Bkd4/00, 1Bkd4/02, 16Bkd4/03, 2Bkd4/03, 9Bkd1/04, 11Bkd2/05, 13Bkd2/05,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2001
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Norm

ABGB §358 III
DSt 1990 §1 Abs1 C4
RL-BA 1977 §9b

Rechtssatz

Die Abwicklung von Treuhandverträgen stellt hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des zum Treuhänder berufenen Partners dar. Gerade dieses Anforderungsprofil ist die Erklärung dafür, dass Rechtsanwälte, für deren Zulassung zu diesem Berufsstand uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit ein entscheidendes gesetzliches Kriterium darstellt, regelmäßig mit Treuhänderfunktionen betraut werden. Schon deshalb versteht es sich von selbst, dass es fundamentalen Standesinteressen entspricht, jedwede Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die stringent detaillierte Beachtung jenes anwaltlichen Pflichtenkreises, der sich aus der Übernahme von Treuhandschaften ergibt, mit entschlossener Signalwirkung hintanzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 5/00
    Entscheidungstext OGH 12.03.2001 1 Bkd 5/00
  • 11 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
    Auch
  • 1 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 1 Bkd 4/02
    Vgl auch; Beisatz: Treuhandverpflichtungen zählen zum Kernbereich jenes umfassenden Vertrauens, dessen stringente Wahrung für einen gedeihlichen und im Klienteninteresse effizienten Rechtsbestand unverzichtbar ist. (T1)
  • 16 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 13.10.2003 16 Bkd 4/03
    Auch; Beisatz: Die Abwicklung von Treuhandschaften ist jenem Zentralbereich anwaltlichen Wirkens zuzuordnen, der geradezu begriffsessenziell und unabdingbar von ungetrübtem allgemeinem Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit, Korrektheit und Konsequenz der solcherart qualifiziert erwarteten Wahrnehmung sämtlicher Treugeberinteressen abhängt. (T2)
  • 2 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 26.01.2004 2 Bkd 4/03
    Beis wie T2
  • 9 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 12.07.2004 9 Bkd 1/04
    Auch
  • 11 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 25.07.2005 11 Bkd 2/05
    Vgl auch; Beisatz: Die stringente Wahrung und Beachtung der Treuhandverpflichtungen stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für das notwendige Vertrauen zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber dar. Verstöße gegen diese Verpflichtung gehören zu den schwersten standesrechtlichen Vergehen überhaupt, welche nicht nur den Klienten bzw. den Treugeber, wenn schon nicht vermögensrechtlich schädigen, so doch der Gefahr eines Vermögensschadens aussetzen, vor allem aber das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in den gesamten Berufsstand tiefgreifend erschüttern. (T3)
  • 13 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 13 Bkd 2/05
    Vgl auch; Beisatz: Treuhandvereinbarungen sind strikt einzuhalten ? die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei weit hinaus. Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wobei insbesondere Gewissenhaftigkeit zu den Säulen des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung zählt. (T4)
  • 16 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 08.10.2007 16 Bkd 1/07
    Beis ähnlich wie T2
  • 16 Bkd 6/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 6/07
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
  • 1 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 4/08
    Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T6)
  • 7 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 7 Bkd 4/11
    Beisatz: Eine Treuhandvereinbarung ist vom Rechtsanwalt so zu verfassen, dass ihr Inhalt dem Parteiwillen entspricht und er mit der ihm als Treugeber auferlegten Gewissenhaftigkeit ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Sicherung der beiderseitigen Ansprüche gewährleistet ist (vgl Bkd 4/81 AnwBl 1984, 18). Jeder Treugeber muss sich darauf verlassen können, dass die Treuhandbestimmungen so präzise gefasst werden, dass ein Spielraum für künftige Auslegungsdifferenzen oder gar Streitigkeiten nicht offen bleibt. Falls es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt, die quasi unter den Augen der Treugeber umgehend abgewickelt werden kann, ist Schriftlichkeit des Treuhandauftrags als geradezu unabdingbar zu halten. (T7)
  • 22 Os 7/14s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 7/14s
    Auch
  • 28 Os 7/14k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 7/14k
    Auch
  • 20 Ds 6/19s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2020 20 Ds 6/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115041

Im RIS seit

11.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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