RS OGH 2001/3/13 5Ob229/00p, 5Ob70/19h

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Veröffentlicht am 13.03.2001
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Norm

MRG §1 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114797

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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