RS OGH 2001/3/14 7Ob281/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
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Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art3
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art8
Multilaterales Garantieabk 1991 Art1 lite
VersVG §67

Rechtssatz

Der Regreßanspruch des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der aufgrund des Multilateralen Garantieabk 1991 Zahlung an einen ausländischen Versicherer leistet, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Rechtsnatur, also der Bestand der übergegangenen Forderung (hier: Schadenersatz), ist nach dem für die Entstehung maßgeblichen Recht gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115095

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00281_00Z0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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