Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art3Rechtssatz
Der Regreßanspruch des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der aufgrund des Multilateralen Garantieabk 1991 Zahlung an einen ausländischen Versicherer leistet, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Rechtsnatur, also der Bestand der übergegangenen Forderung (hier: Schadenersatz), ist nach dem für die Entstehung maßgeblichen Recht gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115095Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00281_00Z0000_005