RS OGH 2001/3/14 7Ob41/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
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Norm

ABGB §1357
ABGB §1400 A

Rechtssatz

Der Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Dies rechtfertigt die in den AGB der Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Hauptkreditkarte und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, ist es gerechtfertigt, die Ausstellung einer Zusatzkreditkarte von einem gemeinsamen Antrag beider abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114951

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00041_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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