Norm
ABGB §1357Rechtssatz
Der Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Dies rechtfertigt die in den AGB der Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Hauptkreditkarte und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, ist es gerechtfertigt, die Ausstellung einer Zusatzkreditkarte von einem gemeinsamen Antrag beider abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114951Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00041_01G0000_001