RS OGH 2001/3/15 6Ob14/01d, 6Ob149/01g, 6Ob168/01a, 7Ob290/01z, 7Ob47/02s, 1Ob303/02v, 2Ob73/03d, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
BGB §661a
KSchG §5j

Rechtssatz

Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Auch; Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
    Auch
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T1)
    Veröff: SZ 74/203
  • 7 Ob 47/02s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 47/02s
    Vgl auch
  • 1 Ob 303/02v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 303/02v
    Auch; Beisatz: Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T2)
    Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollen klagbar sein. (T3)
    Beisatz: Hier hat die beklagte Partei ihre Informationen über das Gewinnspiel-ohne Notwendigkeit-auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt. (T4)
    Veröff: SZ 2003/20
  • 2 Ob 73/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/03d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Empfängerhorizont Verbraucher. (T5)
  • 9 Ob 65/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 65/03d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T6)
  • 1 Ob 118/03i
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 118/03i
    Auch; Beisatz: Gewinnzusage nach § 5j KSchG. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab, der durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniert wird, anzulegen. (T7)
    Beis wie T3
    Veröff: SZ2003/75
  • 1 Ob 148/03a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 148/03a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 106/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 106/03v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 264/03i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2003 5 Ob 264/03i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 1/04a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 1/04a
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 98/04v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 98/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T8)
  • 7 Ob 25/05k
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 25/05k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 2 Ob 34/05x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 34/05x
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 32/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 32/06f
    Vgl auch
  • 9 Ob 82/06h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 82/06h
    Beis wie T7
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T9)
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Auch
  • 3 Ob 239/09g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 29 Z 1 KO anzuwenden. (T10)
    Veröff: SZ 2010/24
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 36/10b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 36/10b
    Vgl auch
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T11)
  • 6 Ob 88/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 88/15g
    Beis wie T6
  • 1 Ob 159/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 159/16p
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T12)

Schlagworte

Auslegung des Bedeutungsinhalts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115084

Im RIS seit

14.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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