RS OGH 2001/3/20 10ObS25/01a, 9Ob83/10m, 10ObS152/13w, 9ObA108/17y, 6Ob199/18k, 6Ob129/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
beobachten
merken

Norm

AVG allg
MRK Art6 Abs1 II5a5
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/01a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
    Veröff: SZ 74/48
  • 9 Ob 83/10m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
    nur: Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. (T1)
  • 10 ObS 152/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 152/13w
    nur T1; Veröff: SZ 2013/127
  • 9 ObA 108/17y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 108/17y
    Auch
  • 6 Ob 199/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 199/18k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/6
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114910

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten