Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer, mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (so bereits 10 ObS 2458/96k).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114908Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021