RS OGH 2001/3/20 10ObS47/01m, 10ObS132/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z8
B-KUVG §90 Abs2 Z7

Rechtssatz

Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer, mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (so bereits 10 ObS 2458/96k).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114908

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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