RS OGH 2001/3/20 10ObS50/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte ist ebensowenig geschützt wie der Hinweg. Beide Wege sind als Einheit zu betrachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114906

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00050_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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