Norm
StGB §32Rechtssatz
Im aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach § 128 Abs l Z 2 StGB qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der "mehrfachen" (tatsächlich: zweifachen) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend verstößt damit gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114859Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011