Norm
EO §78Rechtssatz
Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht hat auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115036Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019