- 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
- 4 Ob 179/02f
Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
Veröff: SZ 2002/153
- 8 Ob 128/05i
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des
§ 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
Beisatz:
§ 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
Veröff: SZ 2006/50
- 9 Ob 15/05d
Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des
§ 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
- 7 Ob 78/06f
Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
- 7 Ob 131/06z
Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
Veröff: SZ 2007/2
- 7 Ob 140/06y
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 173/06a
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 221/06p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
- 7 Ob 233/06z
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
Veröff: SZ 2007/68
- 7 Ob 4/07z
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
- 4 Ob 93/07s
Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
- 1 Ob 241/06g
Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
- 7 Ob 82/07w
Beis wie T8
- 5 Ob 247/07w
Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des
§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
- 6 Ob 261/07m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
Veröff: SZ 2008/27
- 4 Ob 91/08y
Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
- 4 Ob 128/08i
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
- 8 Ob 119/08w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
- 10 Ob 70/07b
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
- 9 Ob 66/08h
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
Beis wie T14
- 3 Ob 12/09z
Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
- 7 Ob 230/08m
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
- 9 Ob 81/08i
Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
- 4 Ob 59/09v
Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
- 6 Ob 128/09f
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des
§ 6 Abs 3 KSchG. (T26)
- 1 Ob 131/09k
Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
- 6 Ob 81/09v
Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
- 6 Ob 212/09h
Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
- 3 Ob 268/09x
Auch
- 7 Ob 13/10b
Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
- 6 Ob 220/09k
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB?Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6?Monats?Euribor verneint. (T32)
- 5 Ob 64/10p
Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd
§ 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
- 1 Ob 46/10m
Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
- 2 Ob 1/09z
Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 109/09v
Auch
- 1 Ob 164/10i
Beis wie T12; Beis wie T21
- 7 Ob 173/10g
Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
- 5 Ob 42/11d
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
- 7 Ob 216/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf
§ 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
- 4 Ob 141/11f
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 49/12g
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
- 7 Ob 66/12z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von
§ 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
- 2 Ob 59/12h
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
Veröff: SZ 2012/83
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
Veröff: SZ 2013/5
- 1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
Auch; Beis wie T12
- 7 Ob 90/13f
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 232/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
- 9 Ob 56/13w
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
Beis wie T20
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
- 3 Ob 57/14z
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m