Norm
BWG §38Rechtssatz
Ist die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 38 BWG gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115198Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00036_01Z0000_001