Norm
KSchG §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Durch die Klausel "Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt" wird, ebenso wie durch die Klausel "Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen", das Risiko der (rechtzeitigen) Kenntnisnahme einer Erklärung der Bank auf den Verbraucher überwälzt. Da die Klauseln darauf nicht hinweisen und damit einen Anwendungsfall nicht offen legen, dessen Eintritt nicht unwahrscheinlich ist und der erhebliche finanzielle Nachteile für den Verbraucher nach sich ziehen kann, sind beide Klauseln intransparent.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115220Im RIS seit
21.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021