- 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
- 6 Ob 16/01y
Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
- 4 Ob 179/02f
Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153
- 4 Ob 88/05b
Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3)
- 6 Ob 275/05t
Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4)
Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)
Veröff: SZ 2005/181
- 9 Ob 12/06i
Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des
§ 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)
- 9 Ob 15/05d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7)
- 7 Ob 131/06z
Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8)
Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9)
Veröff: SZ 2007/2
- 7 Ob 140/06y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 173/06a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10)
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11)
- 1 Ob 241/06g
Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
- 10 Ob 67/06k
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14)
- 6 Ob 110/07f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)
- 4 Ob 5/08a
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 119/08w
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16)
- 10 Ob 70/07b
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des
§ 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)
Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen
§ 6 Abs 3 KSchG. (T18)
- 2 Ob 137/08y
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 12/09z
Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
- 7 Ob 230/08m
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
- 6 Ob 128/09f
Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19)
Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des
§ 6 Abs 3 KSchG. (T20)
- 7 Ob 15/10x
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21)
Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22)
- 7 Ob 13/10b
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
- 5 Ob 64/10p
Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23)
- 2 Ob 1/09z
Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24)
Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd
§ 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25)
Bem: So schon
7 Ob 170/98w. (T26)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd
§ 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd
§ 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)
Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29)
Bem: Vgl
6 Ob 16/01y. (T30)
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 109/09v
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
- 1 Ob 164/10i
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31)
- 7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
- 5 Ob 42/11d
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 2 Ob 198/10x
Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32)
Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)
Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34)
Bem: Klausel 25. (T35)
- 7 Ob 216/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf
§ 6 Abs 3 VersVG. (T36)
- 7 Ob 66/12z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von
§ 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)
Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)
- 2 Ob 59/12h
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5
- 1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
- 7 Ob 90/13f
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40)
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
- 7 Ob 232/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41)
- 9 Ob 56/13w
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
nur T8
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23
- 3 Ob 57/14z
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42)
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
- 7 Ob 113/14i
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76
- 7 Ob 190/14p
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)
- 7 Ob 168/14b
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
Vgl auch; Beis wie T14
- 7 Ob 53/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
Beis wie T8
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
- 6 Ob 234/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44)
- 7 Ob 5/16k
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45)
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