RS OGH 2001/3/22 4Ob39/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

EO §381 Abs1 Z2 D

Rechtssatz

Werden auf einer Website "Insider-Informationen" einer Institution angeboten, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen, so droht dieser Institution ein unwiederbringlicher Schaden (Imageschaden), wenn die dazugehörige Internet Domain ihren Namen enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115062

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00039_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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