RS OGH 2001/3/22 4Ob47/01t, 8Ob124/05a, 1Ob16/09y, 5Ob53/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §932 V

Rechtssatz

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
  • 8 Ob 124/05a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 124/05a
    Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)
  • 1 Ob 16/09y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 53/12y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115059

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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