RS OGH 2001/3/27 5Ob58/01t, 5Ob161/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
beobachten
merken

Norm

WGG §20 Abs5 Z2 lita
WGG §20 Abs5 Z2 litc

Rechtssatz

Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des § 20 Abs 5 Z 2 lit a und lit c WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/01t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t
  • 5 Ob 161/03t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
    Vgl; Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T1); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114934

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00058_01T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten