RS OGH 2001/3/27 5Ob77/01m, 7Ob3/11h

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

MRG idF 3.WÄG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. In die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, fließt immer auch die Verkehrsauffassung ein, weshalb sich der Gesetzgeber einer Begriffsdefinition enthalten hat. Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/01m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m
  • 7 Ob 3/11h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h
    Auch; nur: Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115002

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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