RS OGH 2001/3/27 5Ob58/01t, 5Ob161/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

MRG §10
2. WÄG ArtV Abs3 Z1 lita
WÄG ArtV Abs3 Z1 litb
WÄG ArtV Abs3 Z1 litc
WGG idF 2.WÄG §20 Abs5

Rechtssatz

"Aufwendungen" im Sinn des § 10 MRG beziehungsweise § 20 Abs 5 WGG könen nicht in Teilrechnungen zerlegt werden, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen sind. An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. Es ist hinsichtlich der Aufwendungen eine Gesamtbetrachtung unter dem Aspekt eines bestimmten Abschreibungsmodells vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/01t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t
  • 5 Ob 161/03t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
    Vgl; nur: An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. (T1); Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T2); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114933

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00058_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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