Norm
MRG §10Rechtssatz
"Aufwendungen" im Sinn des § 10 MRG beziehungsweise § 20 Abs 5 WGG könen nicht in Teilrechnungen zerlegt werden, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen sind. An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. Es ist hinsichtlich der Aufwendungen eine Gesamtbetrachtung unter dem Aspekt eines bestimmten Abschreibungsmodells vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114933Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0050OB00058_01T0000_001