Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Die Völkerrechtslehre geht im Fall des Übergangs eines Gebiets eines Staates auf einen neuen Nachfolgestaat, insbesondere im Fall der gewaltsamen Losreißung und Unabhängigkeitserlangung eines Teils eines Staates grundsätzlich davon aus, dass der neue Staat (der Nachfolgestaat) nicht an die von dem früheren Staatsverband geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden und berechtigt ist, durch eine einseitige, an den Depositar gerichtete Erklärung in einen bereits in Kraft stehenden oder geschlossenen multilateralen Vertrag, der auch sein Gebiet umfasst, als Vertragsteil einzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115051Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0010OB00155_00A0000_001