RS OGH 2001/3/27 1Ob23/01s

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

KO §7

Rechtssatz

Der Zweck des § 7 KO wird neben der Gewährleistung der gesetzmäßigen Vertretung der Konkursmasse in Passivprozessen vor allem darin erblickt, dass die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwands vorerst dem Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird, weshalb vor Abschluss der Prüfungsverhandlung der Rechtsweg unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114867

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0010OB00023_01S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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