RS OGH 2001/3/27 1Ob25/01k, 1Ob188/02g, 1Ob147/08m, 1Ob15/11d, 1Ob204/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

AHG §1 C3
AHG §9 Abs5

Rechtssatz

Unterhält ein Geschädigter mit einem als juristische Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmen vertragliche Beziehungen, die von diesem vorzunehmende hoheitliche Tätigkeiten zum Inhalt haben, so kann er sowohl den Rechtsträger im Wege der Amtshaftung wie auch den Vertragspartner wegen Verletzung des Vertrags durch die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Veröff: SZ 74/55
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Auch; Beisatz: Hier: Die sich aus dem Vertrag des Bankprüfers mit dem Kreditinstitut ergebende Haftung des von der Behörde in Pflicht genommenen Prüfers schließt eine Amtshaftung des Rechtsträgers für durch seine Organe schuldhaft rechtswidrig zugefügte Schäden nicht aus. (T1); Veröff: SZ 2003/28
  • 1 Ob 147/08m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 147/08m
    Vgl auch; Beisatz: Vertrag über die Begleitung eines Sondertransports; hier wurde bereits die Beleihung der Beklagten verneint. (T2)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 204/16f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 204/16f
    Ausdrücklich gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115014

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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