Norm
EO §97Rechtssatz
Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Von anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in diese an Stelle des Verpflichteten einzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114866Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008