RS OGH 2001/3/27 1Ob33/01m, 1Ob16/01m, 7Ob59/11v, 4Ob106/13m, 3Ob104/17s, 3Ob45/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

EO §378 C
IPRG §3

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer bloß kursorischen Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen auf dem Boden des jeweils maßgebenden Auslandsrecht folgt aus dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch Rechtsschutz zu gewähren. Ausländisches Sachrecht ist im Provisorialverfahren daher im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Klärung der relevanten ausländischen Rechtslage (primär) auf dem Boden der aktuellen ausländischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Hier: Auferlegung einstweiligen Unterhalts.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/01m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 33/01m
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Sicherung einer Geldforderung. (T1)
  • 7 Ob 59/11v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
    Auch; nur: Ausländisches Sachrecht ist daher im Provisorialverfahren im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus. (T2)
  • 4 Ob 106/13m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 106/13m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ermittlung des englischen Lauterkeitsrechts. (T3)
  • 3 Ob 104/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/95
  • 3 Ob 45/18s
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 45/18s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115011

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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