RS OGH 2001/3/29 8ObS291/00b, 8ObS12/08k, 9ObA78/18p

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

AngG §20 Abs2 VIII1

Rechtssatz

Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Veröff: SZ 74/60
  • 8 ObS 12/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
    Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. (T1); Beisatz: Entsprechende vertragliche Vordienstzeitenanrechnungen beziehen sich im Allgemeinen auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist. (T2); Bem: Siehe auch RS124303. (T3)
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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