Norm
AngG §20 Abs2 VIII1Rechtssatz
Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972Im RIS seit
28.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018