RS OGH 2001/3/29 6Ob25/01x, 6Ob152/02z, 6Ob154/05y, 6Ob246/07f, 6Ob32/09p, 6Ob134/11s, 6Ob130/11b, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

HGB §283
KO §3
KO §100
KO §121
UGB §277
UGB §283
UGB §285 Abs1

Rechtssatz

Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach § 283 HGB zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Veröff: SZ 74/58
  • 6 Ob 152/02z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 152/02z
    Beisatz: Im Grundsatz ist damit die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre vor der Auflösung bereits bejaht worden. Die besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 157 KO). (T1)
  • 6 Ob 154/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
    Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 283 Abs 1 UGB gegen den Masseverwalter ist zulässig. (T2)
    Veröff: SZ 2007/34
  • 6 Ob 246/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/176
  • 6 Ob 32/09p
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 32/09p
  • 6 Ob 134/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 134/11s
    Auch; Beisatz: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. (T3)
  • 6 Ob 130/11b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 130/11b
    Vgl
  • 6 Ob 189/11d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 189/11d
    Vgl
  • 6 Ob 133/11v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 133/11v
    Vgl
  • 6 Ob 176/11t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 176/11t
    Vgl; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gegen den Liquidator. (T4)
  • 6 Ob 249/12d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 249/12d
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. (T5)
  • 6 Ob 26/13m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 26/13m
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen. (T6)
  • 6 Ob 94/14p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 94/14p
    Auch
  • 6 Ob 197/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 197/16p
    Vgl; Beisatz: Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T7)
  • 6 Ob 20/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 20/17k
    Vgl; Beisatz: § 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs. (T8); Veröff: SZ 2017/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0039298

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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