RS OGH 2001/3/29 6Ob25/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

KO §1
KO §3
KO §81a

Rechtssatz

Der Masseverwalter als Vertreter der Masse hat diese gegenüber der Steuerbehörde zu vertreten, die Bücher des zur Konkursmasse gehörigen Unternehmens zu führen und die Steuererklärungen abzugeben. Diese Rechtshandlungen sind solche, die die Masse betreffen. Der Masseverwalter hat im Interesse der Konkursmasse Mängel der Buchführung des Gemeinschuldners zu beheben, beispielsweise eine zur Beschönigung der Lage des Unternehmens vom Geschäftsführer veranlasste Überbewertung der Aktiven in der Bilanz durch Berichtigung abgegebener Steuererklärungen zu korrigieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115004

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_0060OB00025_01X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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