Norm
KO §1Rechtssatz
Der Masseverwalter als Vertreter der Masse hat diese gegenüber der Steuerbehörde zu vertreten, die Bücher des zur Konkursmasse gehörigen Unternehmens zu führen und die Steuererklärungen abzugeben. Diese Rechtshandlungen sind solche, die die Masse betreffen. Der Masseverwalter hat im Interesse der Konkursmasse Mängel der Buchführung des Gemeinschuldners zu beheben, beispielsweise eine zur Beschönigung der Lage des Unternehmens vom Geschäftsführer veranlasste Überbewertung der Aktiven in der Bilanz durch Berichtigung abgegebener Steuererklärungen zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115004Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_0060OB00025_01X0000_003