Norm
GmbHG §16 Abs1Rechtssatz
Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird mit seiner Abberufung nicht automatisch in ein "gewöhnliches Anstellungsverhältnis" umgewandelt. Hiefür wäre vielmehr eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, wonach das bisherige Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer als gewöhnliches Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Die bloße Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Organstellung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115142Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBA00044_01F0000_001