RS OGH 2001/3/29 8ObA44/01f

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

GmbHG §16 Abs1
GmbHG §18

Rechtssatz

Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird mit seiner Abberufung nicht automatisch in ein "gewöhnliches Anstellungsverhältnis" umgewandelt. Hiefür wäre vielmehr eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, wonach das bisherige Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer als gewöhnliches Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Die bloße Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Organstellung genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115142

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBA00044_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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