RS OGH 2001/3/29 8ObA224/00z, 9ObA275/01h, 9ObA142/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

ABGB §1014
KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §8

Rechtssatz

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der eine Ordinationshilfe in Ausbildung beschäftigende Zahnarzt verpflichtet, dieser die Kosten der kollektivvertraglich vorgesehenen theoretischen Ausbildung eines anerkannten Fachkurses zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 224/00z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 224/00z
  • 9 ObA 275/01h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 275/01h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kosten der Absolvierung einer Notarztausbildung, welche eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt; Ersatzpflicht bejaht. (T1)
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    Auch; Beisatz: Der Erstattungsanspruch nach §1014 ABGB umfasst ua auch die Kosten, die einem Dienstnehmer erwachsen, der im Auftrag seines Dienstgebers eine Dienstreise verrichtet. Die Ersatzpflicht bedarf keiner besonderen Vereinbarung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114985

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBA00224_00Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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