Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Aus der Unterlassung eines möglichen Konkursantrags durch den Nachlassgläubiger selbst kann dessen Beteiligtenstellung im Abhandlungsverfahren auch dann nicht abgeleitet werden, wenn mit der Einantwortung der Erben die Voraussetzungen für Ansprüche nach dem IESG nicht mehr geschaffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115087Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_0060OB00034_01W0000_001