RS OGH 2001/3/29 6Ob34/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

AußStrG §9 E5

Rechtssatz

Aus der Unterlassung eines möglichen Konkursantrags durch den Nachlassgläubiger selbst kann dessen Beteiligtenstellung im Abhandlungsverfahren auch dann nicht abgeleitet werden, wenn mit der Einantwortung der Erben die Voraussetzungen für Ansprüche nach dem IESG nicht mehr geschaffen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115087

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_0060OB00034_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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