RS OGH 2001/3/30 1Ob86/01f, 7Ob39/02i, 1Ob289/01h, 4Ob117/02p, 9Ob157/02g, 4Ob260/02t, 3Ob50/03d, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2001
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Norm

EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12
Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4
UVG §2 Abs1
UVG §4 Z3

Rechtssatz

"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung."

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 86/01f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 86/01f
    Veröff: SZ 74/61
  • 7 Ob 39/02i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 39/02i
  • 1 Ob 289/01h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 289/01h
    Beisatz: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Nach Art 73 und 74 dieser VO hat ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (so schon EuGH in der Rechtssache C-255/99 - Anna Humer). (T1)
  • 4 Ob 117/02p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 117/02p
    Auch; Beisatz: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind. (T2)
    Veröff: SZ 2002/77
  • 9 Ob 157/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
    Beis wie T1 nur: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T3)
  • 4 Ob 260/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 260/02t
    Auch; Beisatz: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. (T4)
  • 3 Ob 50/03d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 50/03d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 295/02m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 295/02m
    Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. (T5)
    Beisatz: Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern. (T6)
  • 6 Ob 118/03a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 118/03a
    Auch
  • 6 Ob 171/03w
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 171/03w
    Vgl; Beis wie T2 nur: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. (T7)
    Beisatz: Ein Sozialhilfeempfänger ist kein "arbeitsloser Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung; seine Kinder haben daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos sind. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T6
  • 10 Ob 60/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 60/03a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: In den nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft; so schon 4 Ob 260/02t. (T9)
  • 6 Ob 151/04f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 151/04f
    Auch; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T10)
    Beis wie T9
  • 1 Ob 183/04z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 183/04z
    Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T11)
    Beisatz: Der Angehörigenbegriff kann in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein. Es kommt jeweils auf jenen Normenkomplex an, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Art 1 lit f Abs 1 deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" beziehungsweise "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. (T12)
    Beisatz: Leben Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und werden von diesem auch versorgt, kann an deren Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. (T13)
  • 3 Ob 203/04f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
    Beis wie T1; Beis wie T10
  • 6 Ob 315/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 315/04y
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 7 Ob 185/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 185/04p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T5
  • 3 Ob 14/05p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 14/05p
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 36/05z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 Ob 36/05z
    Auch; Beis ähnlich wie T8, Beis wie T9
  • 7 Ob 86/05f
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 86/05f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. (T14)
  • 2 Ob 172/05s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 172/05s
    Vgl auch; Beisatz: Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute. Für den Arbeitnehmerbegriff gilt auch hier die Wanderarbeitnehmer-Verordnung 1408/71, wonach es auf die Pflichtversicherung in einem Zweig der Sozialversicherung ankommt. (T15)
    Beisatz: Hier: Türkischer Staatsangehöriger, der im Inland in Untersuchungshaft war, kein Unterhaltsvorschuss. (T16)
  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T17)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16.11.2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1.10.2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T18)
  • 1 Ob 171/05m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 171/05m
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsbezug: Kind mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, das in Österreich wohnt - französische Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, der in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist. (T19)
  • 6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I - 2261, 2285) beurteilte der EuGH Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn der VO (EWG) 1408/71. Dies gilt auch für Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. (T20)
  • 8 Ob 100/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 100/06y
    Auch; Beisatz: Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält. (T21)
    Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der VO 1408/71 mangels grenzüberschreitenden Bezuges verneint. (T22)
  • 6 Ob 214/06y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 214/06y
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T23)
    Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T24)
  • 4 Ob 4/07b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 4/07b
    Beis ähnlich wie T5
    Veröff: SZ 2007/76
  • 9 Ob 129/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 129/06w
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR. Liegt ein derartiger Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner Anwendung der Verordnung, weil die Freizügigkeit in einem solchen Fall nicht sichergestellt werden muss. Ein derartiger grenzüberschreitender Sachverhalt wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, dass sich der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland befindet. Der geforderte grenzüberschreitende Bezug wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete oder derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist. Ist dies nicht der Fall, findet schon aus diesem Grund die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht Anwendung. (T25)
  • 10 Ob 44/08f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 44/08f
    Auch
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T26)
  • 10 Ob 36/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 36/08d
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz gegenteilig zu T25: Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der für die „Exportverpflichtung" notwendige grenzüberschreitende Bezug im EWR (+ Schweiz) nicht dadurch verwirklicht wird, dass das unterhaltsberechtigte Kind in einem EWR-Mitgliedstaat (in der Schweiz) wohnt, nicht. (T27)
    Beisatz: Hier: Im Anlassfall weisen Aufenthalt und Staatsbürgerschaft der Antragstellerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der Verordnung Nr 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitende Bezug aus. Der im Inland lebende Vater der Antragstellerin ist im hier relevanten Zeitraum Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71. (T28)
  • 10 Ob 75/08i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 75/08i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T29)
    Veröff: SZ 2009/11
  • 10 Ob 78/08f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 78/08f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 83/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 83/08s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 87/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 87/08d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 84/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 84/08p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 111/08h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 111/08h
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Hier: Im Anlassfall weist der Aufenthalt der Minderjährigen in Polen ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der VO 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Bezug aus. (T30)
  • 10 Ob 107/08w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 107/08w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T31)
  • 10 Ob 14/09w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 14/09w
    Auch; Beisatz: Der Begriff der „Familienleistungen" ist im Assoziationsratsbeschluss Nr 3/80 so zu verstehen wie in der VO (EWG) 1408/71. (T32)
    Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T33)
  • 10 Ob 9/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 9/09k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den Behauptungen der Antragstellerin darin bestehen, dass ihre Mutter, die eine polnische Staatsangehörige ist, in Österreich arbeitet und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T34)
  • 10 Ob 10/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 10/09g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt besteht darin, dass die Mutter eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig ist, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T35)
  • 10 Ob 18/09h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 18/09h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 23/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 23/09v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
  • 10 Ob 13/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt im Anlassfall besteht darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Kinderbetreuungsgeldbezieherin pflichtversichert ist und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T36)
  • 10 Ob 33/09i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 33/09i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragsteller aufhalten, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich arbeitet, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T37)
  • 10 Ob 19/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 19/09f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der für die Anwendung der VO 1408/71 weiters notwendige grenzüberschreitende Bezug besteht im gegenständlichen Fall darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine bulgarische Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig war und nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T38)
  • 10 Ob 26/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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