RS OGH 2001/3/30 7Ob49/01h

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Norm

PGH §5

Rechtssatz

Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Hersteller (Scheinhersteller) mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (hier: Luftundurchlässiger Unterziehanzug, der bei einem Hobbytaucher zu einer Verlegung des Auslassventils des Trockentauchanzuges geführt hat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114946

Dokumentnummer

JJR_20010330_OGH0002_0070OB00049_01H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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