Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
War der Treuhänder, der den Kaufpreis für eine Liegenschaft veruntreute, nicht mit der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung beauftragt, so hat er nicht die Zug um Zug-Einrede zur Sicherung der Eigentumsübertragung für den Käufer zu wahren. Der Treuhänder stellt lediglich eine Zahlstelle für den Verkäufer dar. Der Käufer hat in diesem Fall aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Ausfolgung von Vertragsurkunden (hier: Kaufvertrag; Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung; Bestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115110Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009