RS OGH 2001/3/30 7Ob55/00i, 10Ob309/02t, 2Ob137/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2001
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1002
ABGB §1052 A

Rechtssatz

War der Treuhänder, der den Kaufpreis für eine Liegenschaft veruntreute, nicht mit der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung beauftragt, so hat er nicht die Zug um Zug-Einrede zur Sicherung der Eigentumsübertragung für den Käufer zu wahren. Der Treuhänder stellt lediglich eine Zahlstelle für den Verkäufer dar. Der Käufer hat in diesem Fall aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Ausfolgung von Vertragsurkunden (hier: Kaufvertrag; Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung; Bestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115110

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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