Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs 1 RAO ist kein Freibrief für ein Vorbringen, wenn dies wider besseres Wissens erfolgt, indem wie hier der gegnerische Anwalt des mutwilligen Vorgehens bezichtigt wird.
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass der gegnerische Rechtsanwalt in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115040Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008