Norm
KO §3 Abs2Rechtssatz
Hat sich eine Bank eine - wie hier: zweckmäßige - Organisation geschaffen, die es ihr ermöglicht, sich unter Wahrung der Interessen ihrer Kunden Informationen darüber zu verschaffen, ob über einen ihrer Kunden ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, muss sie in weiterer Folge noch dafür Sorge tragen, dass auch unverzüglich sämtliche auf Grund dieser Kenntnis erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die eine Verfügung des Gemeinschuldners oder unberechtigter Dritter über jene Teile des konkursunterworfenen Vermögens hindern, das von der Beklagten verwaltet wird. Bedarf es dazu einer Anordnung der kontoführenden Zweigstelle, ist zwischen Zentrale und Zweigstelle zur Weitergabe der erforderlichen Informationen wegen der gebotenen Dringlichkeit ein Kommunikationsweg zu wählen, der eine vorrangige Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicherstellt. Zu verlangen ist, dass die Information zuverlässig und ohne Verzögerung beim Empfänger einlangt und von diesem unmittelbar nach Eintreffen auch zur Kenntnis genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115204Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011