Norm
WTBG §87Rechtssatz
Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 1 WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115210Dokumentnummer
JJR_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_004