RS OGH 2001/4/3 4Ob37/01x, 4Ob225/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

WTBG §87

Rechtssatz

Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 1 WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/01x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 37/01x
  • 4 Ob 225/06a
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 225/06a
    Beisatz: Eine behauptete unlautere Datenbeschaffung, Klienten- und Dienstnehmerabwerbung ist für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115210

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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