RS OGH 2001/4/3 4Ob37/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Soll eine Schiedsklausel für "Meinungsverschiedenheiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis" gelten und haben die Gesellschafter die Schiedsklausel vereinbart, weil sie der Ansicht waren, dass ein Schiedsrichter aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder die möglicherweise auftretenden Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besser beurteilen könne, so fallen sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis unter die Schiedsklausel, und zwar auch jene, deren Beurteilung die Berücksichtigung weiterer Vereinbarungen der Parteien erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115207

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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