RS OGH 2001/4/4 13Os41/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
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Norm

StGB §21

Rechtssatz

Bei der nach § 21 StGB anzustellenden Prognose ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Person des Rechtsbrechers und der Art der Anlasstat auch dessen Zustand im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114965

Dokumentnummer

JJR_20010404_OGH0002_0130OS00041_0100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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