Norm
StGB §21Rechtssatz
Bei der nach § 21 StGB anzustellenden Prognose ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Person des Rechtsbrechers und der Art der Anlasstat auch dessen Zustand im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114965Dokumentnummer
JJR_20010404_OGH0002_0130OS00041_0100000_002