RS OGH 2001/4/5 2Ob81/01b

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Norm

StVO §17 Abs4

Rechtssatz

Für das Vorbeifahren iSd § 17 Abs 4 StVO kommt es darauf an, ob hiefür ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Dass ein Vorbeifahren nur unter Benützung von sonstigen Fahrbahnteilen oder außerhalb der Fahrbahn gelegenen Flächen möglich ist, genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114992

Dokumentnummer

JJR_20010405_OGH0002_0020OB00081_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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