RS OGH 2001/4/12 8ObA21/01y

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Veröffentlicht am 12.04.2001
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Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Bei vorübergehender verbessernder Versetzung und dieser folgender Rückversetzung ist ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nicht gegeben. Nur dann, wenn sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als verschlechternd darstellt, ist das Zustimmungsrecht zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115291

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_008OBA00021_01Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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