Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Bei vorübergehender verbessernder Versetzung und dieser folgender Rückversetzung ist ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nicht gegeben. Nur dann, wenn sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als verschlechternd darstellt, ist das Zustimmungsrecht zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115291Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_008OBA00021_01Y0000_002