Norm
AlVG §16Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 lit k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer fristwidrigen oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115103Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_008OBS00244_00S0000_004