Norm
IESG §9Rechtssatz
Ein behaupteter Übergenuss an Insolvenz-Ausfallgeld kann vom Bundessozialamt im gerichtlichen Verfahren solange nicht gegen die (weiteren) Ansprüche des Klägers nach dem IESG aufrechnungsweise eingewendet werden, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115100Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_008OBS00244_00S0000_001