Norm
IPRG §36Rechtssatz
Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114943Dokumentnummer
JJR_20010418_OGH0002_0070OB00076_01D0000_001