Norm
StGB §143 BRechtssatz
Eine Injektionsspritze (mit Nadel) ist eine Waffe im Sinne des § 143 StGB, weil sie geeignet ist, die Abwehrfähigkeit des Opfers herabzusetzen, und dadurch den angestrebten Gewahrsamsbruch zu erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115121Im RIS seit
19.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011