RS OGH 2001/4/19 15Os23/01 (15Os24/01), 14Os129/01, 13Os11/11h

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Eine Injektionsspritze (mit Nadel) ist eine Waffe im Sinne des § 143 StGB, weil sie geeignet ist, die Abwehrfähigkeit des Opfers herabzusetzen, und dadurch den angestrebten Gewahrsamsbruch zu erleichtern.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/01
    Entscheidungstext OGH 19.04.2001 15 Os 23/01
  • 14 Os 129/01
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 129/01
    Beisatz: Hiebei ist ohne Belang, dass Injektionsnadeln mit aufgesteckter Hülle verwendet wurden, da sich ein derartiger Schutz - gleich wie etwa das Entsichern einer Faustfeuerwaffe - mit einem einfachen Handgriff ebenso leicht entfernen, wie sich eine Nadel mit der Injektionskanüle verbinden lässt. (T1)
  • 13 Os 11/11h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 11/11h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115121

Im RIS seit

19.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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