RS OGH 2001/4/24 1Ob46/01y, 9Ob53/05t, 6Ob29/09x, 2Ob91/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ABGB §137 Abs2
ABGB §785 Abs3

Rechtssatz

Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y
  • 9 Ob 53/05t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 53/05t
    Auch; nur: Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein. (T1)
  • 6 Ob 29/09x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
    Vgl; Beisatz: Aus § 137 Abs 2 ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T2); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T3); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T4); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T5)
  • 2 Ob 91/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 91/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115477

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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