Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojektes führen, gibt damit eine Vollmacht kund, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes auch die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen deckt, wenn er nicht darauf hinweist, seine Vertreter nur zur Vermittlung oder Besprechung ermächtigt zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115194Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018