RS OGH 2001/4/24 1Ob42/01k, 1Ob190/05f, 1Ob169/06v, 1Ob263/06t, 10Ob45/14m, 1Ob4/15t, 1Ob224/18z, 1O

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ABGB §364 Abs2 Satz2 B1
ABGB §364 Abs2 Satz2 B4

Rechtssatz

Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/01k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 42/01k
  • 1 Ob 190/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 190/05f
    Vgl aber; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T1)
  • 1 Ob 169/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
    Beisatz: Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen. (T2); Veröff: SZ 2006/152
  • 1 Ob 263/06t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
    Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T3)
  • 10 Ob 45/14m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
  • 1 Ob 4/15t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 4/15t
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 224/18z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 224/18z
    Ähnlich
  • 1 Ob 27/21h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115461

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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