Norm
UrhG §3 Abs1Rechtssatz
Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115332Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018