RS OGH 2001/4/24 4Ob94/01d, 4Ob155/01z, 4Ob142/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

UrhG §3 Abs1

Rechtssatz

Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/01d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 94/01d
  • 4 Ob 155/01z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 155/01z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40f UrhG - Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. (T1)
  • 4 Ob 142/15h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
    Ähnlich; Veröff: SZ 2016/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115332

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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