Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Unmittelbare Zuleitungen müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115462Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020