Norm
ASVG idF vor der 46.ASVGNov §90Rechtssatz
Gemäß § 90 ASVG in der vor der 46. ASVGNov geltenden Fassung ruht eine Pension dann, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfällt. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfällt und der Krankengeldanspruch aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt als der Pensionsbezug, kommt es zu keinem Ruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115249Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_010OBS00330_00B0000_001